Michel und Ida e.V.

Der Verein Michel und Ida e.V. wurde im März 2009 von

  • Nele Austein-Brand und Tilman Brand
  • Julia Frederichs und Markus Drees
  • Annika und Tobias Morchner
  • Heinrike Pfohl-Horster und Malte Pfohl
  • Friederike Zuber und Sebastian Büchner
  • Imke Jöhrens

gegründet.

Ziel war es, eine Krabbelgruppe zu gründen, in der Kinder auch nachmittags betreut werden und in dieser Zeit ein ebenso umfangreiches Spiel- und Förderprogramm erleben wie Kinder in Krabbelgruppen mit klassischer Vormittagsbetreuung. Ein knappes Jahr später – am 15.02.2010 – nahm die Krabbelgruppe Michel und Ida ihren Betrieb auf.

Der Verein in seiner Rolle als Träger der Kindertagesstätte/ Krabbelgruppe wird vertreten durch den Vorstand. Die Vorstandsmitglieder nehmen z.B. Arbeitgeberaufgaben wahr, kümmern sich um die Finanzierung und regeln alle weiteren Angelegenheiten der Krabbelgruppe in Zusammenarbeit mit Stadt und Land.

Gruppendienst und -ämter

Der Grundgedanke einer Elterninitiative ist, dass Eltern den täglichen Ablauf aktiv mitgestalten, d.h. mit organisieren und umsetzen. Hierzu ist ein Grundmaß an Eigeninitiative und Spaß an der Mitgestaltung erforderlich.

Im Gegensatz zu klassischen Elterninitiativen müssen sich die Eltern bei Michel und Ida nicht um die tägliche Kinderbetreuung oder das Kochen und Putzen kümmern.

Eine Ausnahme hiervon stellt z.B. ein Krankheitsfall im Mitarbeiterteam dar: Dann muss man auch mal Gruppendienst übernehmen.

Ferner gibt es Elternämter, die für den gesamten  Zeitraum, in dem ein Kind bei Michel und Ida betreut wird, fest vergeben werden. Den Tätigkeitsbeschreibungen der einzelnen Ämter ist zu entnehmen, was genau ein Amt umfasst. Beispiele für Elternämter sind: Hausmeisteramt, Homepageamt oder das Sicherheits- und Hygieneamt.

Aktive Mitgliedschaft

Die Eltern der Kinder, die bei Michel und Ida betreut werden, sind obligatorisch aktive Mitglieder bei Michel und Ida. Sie nehmen an der jährlichen Mitgliederversammlung teil und entscheiden dort über die Angelegenheiten des Vereins. Sie zahlen einen von der Mitgliederversammlung festgelegten Vereinsbeitrag und wählen aus ihrer Mitte den dreiköpfigen Vorstand, der den Verein in allen Angelegenheiten, insbesondere in seiner Eigenschaft als Träger der Krabbelgruppe „Michel und Ida“ vertritt.

Fördermitgliedschaft

Fördermitglied kann jeder werden, der die Arbeit von Michel und Ida unterstützen möchte – Omas und Opas der betreuten Kinder, aber auch Unternehmensvertreter und andere Interessierte. Fördermitglieder dürfen an der jährlichen Mitgliederversammlung teilnehmen, das Stimmrecht ist jedoch den aktiven Mitgliedern vorbehalten. Weitere Details sind unter Fördern & Spenden zu finden.

Mitgliedschaft beenden

Um die Mitgliedschaft im Verein zu beenden, können Sie sich einfach die Kündigungserklärung herunterladen und ausgefüllt an uns senden oder anders an uns übergeben.

Muss die Betreuung aus irgendwelchen Gründen vor dem regulären Termin beendet werden, ist eine Betreuungskündingung auszufüllen und bei uns abzugeben.

Satzung

Stand 04.01.2016

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „Michel und Ida“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Hannover und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, insbesondere die theoretische und praktische Förderung pädagogischer Arbeit mit Kindern. Hierzu soll auch eine Elterninitiativ-Krabbelgruppe „Michel und Ida“ eingerichtet und unterhalten werden.
2. Besonderes Anliegen des Vereins ist die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
3. Näheres regelt das pädagogische Konzept.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck und die Arbeit des Vereins bejaht und fördert.
2. Es wird unterschieden zwischen aktiven Mitgliedern mit Stimmrecht und Fördermitgliedern ohne Stimmrecht. Eine aktive Mitgliedschaft kann nur von Eltern übernommen werden, deren Kind/er in der Krabbelgruppe „Michel und Ida“ betreut wird/ werden und im Einzelfall darüber hinaus , wenn die Eltern weiterhin als aktives Mitglied im Verein verbleiben.
3. Jedes aktive Mitglied hat den von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Fördermitglieder bestimmen die Höhe ihres Mitgliedsbeitrages selbst. Die Mitgliederversammlung legt hierfür einen Mindestbetrag fest, der von der Höhe des Mitgliedsbeitrages für aktive Mitglieder abweichen kann.
4. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Über die Fortführung der aktiven Mitgliedschaft, wenn kein Betreuungsverhältnis mehr besteht, entscheidet nach schriftlichem Antrag die Mitgliederversammlung.
5. Aktive Gründungsmitglieder sind: Heinrike Pfohl-Horster, Malte Pfohl, Nele Austein-Brand, Tilman Brand, Markus Drees, Julia Frederichs, Friederike Zuber, Sebastian Büchner, Annika Morchner, Tobias Morchner. Förderndes Gründungsmitglied: Imke Jöhrens.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) bei natürlichen Personen mit deren Tod, bei juristischen Personen mit deren Auflösung
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein
d) Die aktive Mitgliedschaft endet in der Regel, wenn kein Betreuungsverhältnis mehr besteht.
2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende jederzeit möglich.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der Fortbestand der Mitgliedschaft das Vereinsinteresse ernstlich gefährden würde. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, gegenüber der Mitgliederversammlung Stellung zu nehmen.
4. Der Austritt oder der Ausschluss eines Mitglieds berührt weder dessen Verpflichtung zur Zahlung ausstehender Mitgliedsbeiträge noch die jeweils geltenden Kündigungsfristen des ggf. zwischen dem Mitglied und dem Verein bestehenden Betreuungsverhältnisses.

§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung
1. Ausschließlich die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Wahl des Vorstandes
b) Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes
c) Entlassung des Vorstandes
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
e) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über:
f) Haushaltsplan des Vereins
g) Aufgaben des Vereins
h) An- und Verkauf sowie Belastungen von Grundstücken und Immobilien
i) Mitgliedschaft in Vereinen und Verbänden
2. Stimmberechtigt sind ausschließlich aktive Mitglieder. Die Anzahl der Stimmen entspricht der Anzahl der zum jeweiligen Zeitpunkt der Mitgliederversammlung betreuten eigenen Kinder. Sind beide Elternteile Mitglied im Verein, üben sie das Stimmrecht gemeinsam aus. Dazu ist auch das Erscheinen nur eines Elternteils bei der Mitgliederversammlung ausreichend.
3. Gründungsmitglieder mit Kind sind automatisch aktive Mitglieder. Für die Ausübung des Stimmrechts gelten die unter § 7 Abs. 2 erläuterten Regelungen.
4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Eine Änderung des §10 zu den Sonderrechten der Gründungsmitglieder erfordert die einstimmige schriftliche Zustimmung aller Gründungsmitglieder, unabhängig von einer noch bestehenden Mitgliedschaft.
5. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Der Vorstand lädt schriftlich, mit einer Frist von zwei Wochen, bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung ein.
6. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Versammlungsleiter und der Protokollführer zu unterzeichnen haben.
8. Beschäftigte dürfen nur mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei Personen und ist geschäftsführender Vorstand im Sinne des §26 BGB. Er ist in seiner Tätigkeit an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Das Amt endet mit Amtsniederlegung oder nach einem Jahr.
2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt aus der Mitte der aktiven Mitglieder. Die Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Nach Ablauf der Amtsdauer bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
3. Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein alleine vertreten.
4. Der Vorstand sowie jedes einzelne Vorstandsmitglied können mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder abberufen werden.
5. Der Vorstand kann sich für seine Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen des §3 Nr. 26a EStG gewähren. Die Entscheidung über die Zahlung sowie deren Höhe trifft die Mitgliederversammlung.
6. Die Einzelheiten der Vorstandsarbeit regelt die Geschäftsordnung, die sich der Vorstand gibt.

§ 9 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung bestimmt für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
2. Der Kassenprüfer darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.
3. Der Kassenprüfer hat die Rechnungslegung des Vorstandes zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 10 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besondere einzuberufende Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 aller Mitglieder vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von zwei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einberufung der zweiten Mitgliederversammlung ist auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Bildung und Erziehung.

§ 11 Eingeschränkte Satzungsänderungen
Satzungsänderungen, die das Registergericht oder das Finanzamt verlangen, können vom Vorstand im Sinne des §26 BGB beschlossen werden.